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   OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03   

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OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03 (https://dejure.org/2004,2028)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.06.2004 - 13 U 89/03 (https://dejure.org/2004,2028)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 13 U 89/03 (https://dejure.org/2004,2028)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 61

    BGB §§ 138, 139; GmbHG § 34
    Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 138 Abs 1 BGB, § 139 BGB, § 34 GmbHG
    GmbH: Sittenwidrigkeit einer "Hinauskündigungsklausel", nach der der Geschäftsführer bei Beendigung seiner Organstellung seinen Gesellschaftsanteil wieder verliert

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß einer schuldrechtlichen Vertragsgestaltung gegen die guten Sitten; Einräumung der Möglichkeit des Rückerwerbs eines Gesellschaftsanteils von geschäftsführendem Mitgesellschafter nach Beendigung der Organstellung; Nichtigkeit eines Vertrags trotz salvatorischer ...

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § 139; ; GmbHG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138; BGB § 139; GmbHG § 34
    Nichtigkeit einer schuldrechtlichen Vertragsgestaltung, die zwingend den Rückerwerb von zuvor auf den Gesellschafter-Geschäftsführer übertragenen Gesellschaftsanteilen nach Beendigung von dessen Organstellung durch einen der Gesellschafter vorsieht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertraglicher Rückerwerb von Gesellschaftsanteilen zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • binz-partner.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Manager-Beteiligung auf Zeit - ein unzulässiger Etikettenschwindel? - Gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte eines Beteiligungsmodells bei GmbH und GmbH & Co. KG (RA Prof. Dr. Mark K. Binz, Dr. Martin H. Sorg; GmbHR 2005, 893)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1801
  • BB 2005, 288
  • DB 2004, 2573
  • NZG 2004, 914
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03
    Das Landgericht hat - getragen vor allem vom Verweis auf die Entscheidung des II. Senates des BGH vom 9.7.1990, BGHZ 112, 103 ff. - der Klage stattgegeben und ausgeführt, das Kauf- und Abtretungsangebot wirke sich als "Hinauskündigungsklausel" aus und sei deshalb wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, § 138 Abs. 1 BGB.

    Mit der für eine Gesellschaft unabdingbaren Freiheit ihrer Mitglieder bei ihrer Entscheidungsfindung wird der durch die Möglichkeit einer "Hinauskündigung", also einer allein vom Willen eines Gesellschafters oder eines Teils der Gesellschafter ohne deren Bindung an Kündigungsgründe abhängigen Beendigung ausgehende Druck, als nicht vereinbar angesehen (vgl. BGH, zuletzt Urteil des II. Zivilsenates vom 8.3.2004, ZIP 2004, 903 ff; davor u. a. Urteil des II. Zivilsenates vom 9.7.1990, BGHZ 112, 103 ff., jeweils mwN.; diese Rechtsprechung wird in der Literatur fast einhellig zustimmend aufgenommen, vgl. Ulmer in Münchner Kommentar, 4. Aufl. 2003, Rn 17 zu § 737; Lutter-Hommelhoff, 15. Aufl. 2000, Rn 18 zu § 34 GmbHG; Scholz/H.P.Westermann, 8. Aufl. 1993, Rn 16. zu § 34 GmbHG, jeweils mwN.; die sehr grundsätzliche Kritik von Flume an dieser Rechtsprechung - vgl. dessen Anmerkung zum Urteil des II. Zivilsenates des BGH vom 25.3.1985, JZ 1985, 1106 ff. - ist vereinzelt geblieben).

    - Der Versuch der Beklagten, hier einen Ausnahmefall nach dem Vorbild im Urteil des BGH vom 19.7.1990 (BGHZ 112, 103 ff.) darzutun, überzeugt in keiner Weise.

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.7.1990 in BGHZ 112, 103 ff. selbst ausgesprochen hat, sind die Voraussetzungen, unter denen besondere Umstände eine "Hinauskündigungs"regelung zulässig erscheinen lassen, bislang noch wenig geklärt; in den seither ergangenen Entscheidungen des BGH ist eine ausreichende Klärung noch nicht erfolgt.

  • BGH, 25.03.1985 - II ZR 240/84

    Wirksamkeit einer Übergangsklausel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03
    Der Kläger nimmt Bezug auf das zur Unzulässigkeit einer "Hinauskündigungsklausel" im Gesellschaftsvertrag einer KG ergangene Urteil des II. Senates des BGH vom 25.3.1985 (veröffentlicht JZ 1985, 1105 f., mit einer - ablehnenden - Anmerkung von Flume aaO S. 1106 ff.).

    Mit der für eine Gesellschaft unabdingbaren Freiheit ihrer Mitglieder bei ihrer Entscheidungsfindung wird der durch die Möglichkeit einer "Hinauskündigung", also einer allein vom Willen eines Gesellschafters oder eines Teils der Gesellschafter ohne deren Bindung an Kündigungsgründe abhängigen Beendigung ausgehende Druck, als nicht vereinbar angesehen (vgl. BGH, zuletzt Urteil des II. Zivilsenates vom 8.3.2004, ZIP 2004, 903 ff; davor u. a. Urteil des II. Zivilsenates vom 9.7.1990, BGHZ 112, 103 ff., jeweils mwN.; diese Rechtsprechung wird in der Literatur fast einhellig zustimmend aufgenommen, vgl. Ulmer in Münchner Kommentar, 4. Aufl. 2003, Rn 17 zu § 737; Lutter-Hommelhoff, 15. Aufl. 2000, Rn 18 zu § 34 GmbHG; Scholz/H.P.Westermann, 8. Aufl. 1993, Rn 16. zu § 34 GmbHG, jeweils mwN.; die sehr grundsätzliche Kritik von Flume an dieser Rechtsprechung - vgl. dessen Anmerkung zum Urteil des II. Zivilsenates des BGH vom 25.3.1985, JZ 1985, 1106 ff. - ist vereinzelt geblieben).

    Da es um den Schutz der Institution des Gesellschafterverhältnisses geht, kommt es vorliegend nicht darauf an, dass - anders als beispielsweise im Urteil des II. Senates des BGH vom 25.3.1985, JZ 1985, 1105 f. - der Schutz des vom Kläger in der A O1 angelegten Kapitals hier im Hinblick auf die in der Gewinnausschüttung und Kapitalaufbringung großzügige Behandlung des Klägers keine Rolle spielt.

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03
    Der vorliegende Rückübertragungsvertrag stellt sich von seinen Auswirkungen her gleichsam wie eine Kündigung der Beklagten dar; von einer Kündigungserklärung indes ist allgemein anerkannt (vgl. Zöller/Greger aaO. Rn 3 zu § 256 ZPO; BGH, Urteil des XII. Zivilsenates vom 19.9. 1999, NJW 2000, 354 ff., 355 f.), dass ihre Wirksamkeit bloße Vorfrage, bzw. lediglich einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses darstellt, an dessen isolierter Feststellung regelmäßig kein schützenswertes Interesse einer Partei besteht.
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 274/88

    Umgehung der Rechte des Vorkaufsberechtigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03
    - Der Einheitlichkeit steht nicht entgegen, dass die miteinander verbundenen Teile des Rechtsgeschäftes, hier Anteilserwerb und Rückübertragungsangebot, in getrennten Urkunden vorgenommen wurden (vgl. Palandt/Heinrichs, 63. Aufl. 2004, Rn 5 zu § 139 BGB; BGH, Urteil des V. Senates vom 9.2. 1990, NJW 1990, 1473 ff., 1474, mwN.).
  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 143/76

    Einheitlichkeit eines Rechtsgeschäfts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03
    - Entscheidend für die Zusammengehörigkeit ist, dass nach dem für den Kläger erkennbaren Willen der Beklagten die Anteilsübertragung mit dem Angebot zur Rückübertragung "stehen und fallen" sollte (zu diesem Kriterium grundlegend BGH, Urteil des V. Senates vom 30.4. 1976, NJW 1976, 1931 f., 1932).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 17 U 50/03

    Mögliche Sittenwidrigkeit einer Hinauskündigungsklausel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03
    - Anders als das OLG Düsseldorf in seinem in einem Parallelfall ergangenen Urteil vom 16.1.2004 (AZ I 17 U 50/03, bisher unveröffentlicht), und mit dem Landgericht im angefochtenen Urteil, sieht der Senat auch das von der Beklagten zur Motivierung ihrer örtlichen Geschäftsführer entwickelte "Geschäftsmodell" nicht als ausreichenden sachlichen Grund für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer "Hinauskündigungsklausel" an.
  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03
    Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn ein Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die zwischen den Parteien bestehende Unsicherheit über ein zwischen ihnen bestehendes Rechtsverhältnis alsbald zu beseitigen (vgl. Zöller/Greger, 24. Aufl. 2004, Rn 7 zu § 256 ZPO; BGH, Urteil des V. Zivilsenates vom 7.2. 1986 NJW 1986, 2507 f., 2507).
  • BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02

    Zulässigkeit der Ausschließung eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.06.2004 - 13 U 89/03
    Mit der für eine Gesellschaft unabdingbaren Freiheit ihrer Mitglieder bei ihrer Entscheidungsfindung wird der durch die Möglichkeit einer "Hinauskündigung", also einer allein vom Willen eines Gesellschafters oder eines Teils der Gesellschafter ohne deren Bindung an Kündigungsgründe abhängigen Beendigung ausgehende Druck, als nicht vereinbar angesehen (vgl. BGH, zuletzt Urteil des II. Zivilsenates vom 8.3.2004, ZIP 2004, 903 ff; davor u. a. Urteil des II. Zivilsenates vom 9.7.1990, BGHZ 112, 103 ff., jeweils mwN.; diese Rechtsprechung wird in der Literatur fast einhellig zustimmend aufgenommen, vgl. Ulmer in Münchner Kommentar, 4. Aufl. 2003, Rn 17 zu § 737; Lutter-Hommelhoff, 15. Aufl. 2000, Rn 18 zu § 34 GmbHG; Scholz/H.P.Westermann, 8. Aufl. 1993, Rn 16. zu § 34 GmbHG, jeweils mwN.; die sehr grundsätzliche Kritik von Flume an dieser Rechtsprechung - vgl. dessen Anmerkung zum Urteil des II. Zivilsenates des BGH vom 25.3.1985, JZ 1985, 1106 ff. - ist vereinzelt geblieben).
  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 173/04

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Das Berufungsgericht hat die Klage im Hauptantrag als unzulässig und im Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen (ZIP 2004, 1801).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05

    Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch einen

    Aber selbst wenn man von einem Rechtsverhältnis ausginge, würde es am Feststellungsinteresse fehlen, denn dieses besteht nur dann, wenn ein Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, die zwischen den Parteien bestehende Unsicherheit über ein zwischen ihnen bestehendes Rechtsverhältnis alsbald zu beseitigen (allgemeine Ansicht, vgl. zuletzt OLG Frankfurt ZIP 2004 1801 ff.).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2013 - 23 W 5/13

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages

    Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die Vereinbarungen miteinander stehen und fallen sollen (vgl. BGH NJW 90, 1473, OLG Frankfurt ZIP 04, 1801; Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 139 Rn. 5).
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